Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsWer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicherWer den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
(2)Absatz 2Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 11 Z 6, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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