§ 42 BMSVG Staatskommissär

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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