§ 36 RStDG Bildung der Personalsenate

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

(2) Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

(4) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, an dessen Stelle der nächste nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, in Ermangelung eines solchen der auf dieselbe Weise bestimmte Richter des Gerichtshofes, der dem Personalsenat nicht auf Grund der Wahl angehört, einzutreten.

(5) Für die drei Wahlmitglieder sind sechsneun Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Wahlmitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, beträgt die Zahl der Ersatzmitglieder zehnfünfzehn.

(6) Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Wahlmitgliedern oder im Fall des Eintretens eines Vizepräsidenten, der dem Personalsenat schon auf Grund der Wahl angehört, nach Abs. 4 haben die Ersatzmitglieder nach der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ergänzungswahl durchzuführen, bei der unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Personalsenatswahl so viele weitere Ersatzmitglieder zu wählen sind, daß wiederum die nach Abs. 5 vorgesehene Zahl an Ersatzmitgliedern erreicht wird; die neugewählten Ersatzmitglieder haben nach den bisherigen Ersatzmitgliedern entsprechend der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2011

(1) Bei jedem Gerichtshof ist ein Personalsenat zu bilden.

(2) Der Personalsenat besteht aus zwei Mitgliedern kraft Amtes und drei gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Sind bei einem Landesgericht und den unterstellten Bezirksgerichten am letzten Tag der Einsichtsfrist (§ 38 Abs. 1) mehr als 100 Richterplanstellen (ohne die Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) systemisiert, so erhöht sich die Zahl der Wahlmitglieder auf fünf.

(3) Mitglieder kraft Amtes sind der Präsident und ein Vizepräsident des Gerichtshofes. Bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten entscheidet die längere Dienstzeit als Vizepräsidentin oder Vizepräsident, bei gleichlanger Dienstzeit die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt.

(4) Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern kraft Amtes haben an Stelle des Präsidenten der nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, an dessen Stelle der nächste nach Abs. 3 bestimmte Vizepräsident, in Ermangelung eines solchen der auf dieselbe Weise bestimmte Richter des Gerichtshofes, der dem Personalsenat nicht auf Grund der Wahl angehört, einzutreten.

(5) Für die drei Wahlmitglieder sind sechsneun Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Wahlmitglieder und der Ersatzmitglieder beginnt mit dem 1. Jänner des der Wahl folgenden Jahres und beträgt vier Jahre. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, beträgt die Zahl der Ersatzmitglieder zehnfünfzehn.

(6) Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Wahlmitgliedern oder im Fall des Eintretens eines Vizepräsidenten, der dem Personalsenat schon auf Grund der Wahl angehört, nach Abs. 4 haben die Ersatzmitglieder nach der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten. Reicht die Zahl der Ersatzmitglieder nicht aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer eine Ergänzungswahl durchzuführen, bei der unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Personalsenatswahl so viele weitere Ersatzmitglieder zu wählen sind, daß wiederum die nach Abs. 5 vorgesehene Zahl an Ersatzmitgliedern erreicht wird; die neugewählten Ersatzmitglieder haben nach den bisherigen Ersatzmitgliedern entsprechend der Zahl ihrer Wahlpunkte einzutreten.

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