§ 8 PolKG Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.

(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß

1.

hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder

3.

die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,

hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Art. 24 Abs. 1 und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationenfür Zwecke der Sicherheits- oder ausländische SicherheitsbehördenKriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,

1.

die übermitteltenan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen alsan inländische Behörden gemäß den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobaldan Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.

a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.

(42) Soweit die ZulässigkeitDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Übermittlung von Daten vonFremdenpolizei und der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängigGrenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. zulässig

1.

an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

2.

an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, kann die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zwecke der Amtshilfe unter Auflagen geschehen.

(2) Wenn Grund zur Annahme besteht, daß

1.

hiedurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

2.

überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden, insbesondere jene Rechte, die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978) gewährt werden oder

3.

die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) des Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen der ersuchten Behörde mißachten werde,

hat eine Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Amtshilfe zu unterbleiben. Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Art. 24 Abs. 1 und 38 EUV) sowie bei internationalen Fahndungen über richterlichen Auftrag kommen für eine solche Annahme nur bestimmte Tatsachen des Einzelfalls in Betracht.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsorganisationenfür Zwecke der Sicherheits- oder ausländische SicherheitsbehördenKriminalpolizei (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) ist nur zulässig, wenn ihnen auferlegt ist,

1.

die übermitteltenan Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol unter denselben Voraussetzungen wie für Übermittlungen personenbezogener Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen alsan inländische Behörden gemäß den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken zu verwenden,sicherheitspolizeilichen und strafprozessualen Vorschriften;

2.

die übermittelten Daten zu löschen, sobaldan Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 unter den Voraussetzungen der §§ 58 und 59 DSG.

a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde mitteilt, daß die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, daß eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, und
3. im Falle eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde Auskunft über jegliche Verwendung zu geben; eine nachgeordnete Sicherheitsbehörde hat ein solches Ersuchen im Wege des Bundesministers für Inneres zu übermitteln.

(42) Soweit die ZulässigkeitDie Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Passwesens, der Übermittlung von Daten vonFremdenpolizei und der Zustimmung oder Genehmigung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft abhängigGrenzkontrolle (§ 1 Abs. 1 Z 3) ist, hat die Amtshilfe leistende Sicherheitsbehörde vor der Übermittlung der Daten die Zustimmung oder Genehmigung einzuholen. zulässig

1.

an Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an Europol, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

2.

an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten oder Sicherheitsorganisationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 nach den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

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