§ 26 NAG Zweckänderungsverfahren

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2026 bis 31.12.9999
§ 26.Paragraph 26,

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

  1. (1)Absatz eins,Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
  2. (2)Absatz 2,Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a oder § 20d Abs. 7 AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Abs. 1 erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Paragraph 28, Absatz 5 a, oder Paragraph 20 d, Absatz 7, AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht Paragraph 20 d, Absatz 2 a und 2 b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Absatz eins, erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.
  3. (3)Absatz 3,Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 2, erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß §§ 58, 58a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.Absatz 3, gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 58, 58 a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.

Stand vor dem 06.08.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 06.08.2026
§ 26.Paragraph 26,

Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.

  1. (1)Absatz eins,Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
  2. (2)Absatz 2,Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a oder § 20d Abs. 7 AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht § 20d Abs. 2a und 2b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Abs. 1 erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.Beabsichtigt der Inhaber eines Aufenthaltstitels, welcher zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitgeber zu wechseln oder – nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Paragraph 28, Absatz 5 a, oder Paragraph 20 d, Absatz 7, AuslBG) – eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber aufzunehmen, und kommt auf ihn nicht Paragraph 20 d, Absatz 2 a und 2 b AuslBG zur Anwendung, so hat er dies der Behörde mitzuteilen; in dieser Mitteilung sind die Art der beabsichtigten unselbständigen Erwerbstätigkeit und der Arbeitgeber genau zu bezeichnen. Sie gilt, wenn der Fremde nicht bereits zuvor einen Antrag gemäß Absatz eins, erster Satz gestellt hat, als Zweckänderungsantrag auf den gleichen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt, sofern der Fremde nicht ausdrücklich einen anderen Aufenthaltstitel beantragt.
  3. (3)Absatz 3,Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 2 erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.Ergeht nicht spätestens 45 Tage nach Einlangen der Mitteilung gemäß Absatz 2, erster Satz eine Entscheidung über den Zweckänderungsantrag, so ist der Drittstaatsangehörige vorläufig zur Aufnahme jener Tätigkeit berechtigt, die vom Umfang des beantragten anderen Aufenthaltszwecks erfasst ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß §§ 58, 58a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AuslBG oder § 1 Z 10 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.Absatz 3, gilt nicht für Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 58, 58 a, 59 und 62, letzterenfalls, sofern der Inhaber zum Zeitpunkt der Mitteilung eine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Tätigkeit ausübt oder bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat.

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