§ 185 MinroG Bergbauinformationssystem – BergIS

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
  3. (2)Absatz 2Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskartendas BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
  5. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  6. (4)Absatz 4Das BergbauinformationssystemBergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
    1. a)Litera aAngaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß Paragraph 153, Absatz eins, handelt - nach Grundstücken,
    2. b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
    3. c)Litera cdie Übersichtskarten,
    4. d)Litera dAngaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    5. e)Litera eAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
    6. f)Litera fAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    7. g)Litera gAngaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion,
    8. h)Litera hdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
    9. i)Litera idie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,
    10. 1.Ziffer einsAngaben zu allen Bergbauberechtigungen:
      1. a)Litera aArt, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
      2. b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
    11. 2.Ziffer 2Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
      1. a)Litera aBei einem Freischurf:
        • StrichaufzählungKoordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
        • Strichaufzählungvom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
        • Strichaufzählunggegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
      2. b)Litera bBei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
        • StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
      3. c)Litera cBei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :,
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
        • Strichaufzählungvom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      4. d)Litera dBei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) undKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
        • Strichaufzählungvon der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      5. e)Litera eBei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) undKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
        • StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
    12. 3.Ziffer 3Angaben zu den Bergbauberechtigten:
      1. a)Litera aBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
      2. b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
      3. c)Litera cGegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
    13. 4.Ziffer 4Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
      1. a)Litera aAngaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
      2. b)Litera bdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
      3. c)Litera cAngabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte undAngabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
      4. d)Litera dAngabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
    14. 5.Ziffer 5Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
      1. a)Litera aBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
      2. b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
    15. j)6.Litera jZiffer 6die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,;
    16. k)Litera kAngaben zu § 112 Abs. 4,Angaben zu Paragraph 112, Absatz 4,,
    17. l)Litera ldie Bergbaubetriebsart.
    18. 7.Ziffer 7Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
    19. 8.Ziffer 8Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind undAngaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
    20. 9.Ziffer 9Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
  7. (5)Absatz 5Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
  8. (6)Absatz 6Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Absatz 5, Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
  9. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  10. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
  11. (86)Absatz 86Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitFinanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die LandeshauptmännerLandeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  12. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  13. (10)Absatz 10Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.Auf die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 7 bis 9 ist Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht anzuwenden.
  14. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (§ 153 Abs. 1) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht, besonders zu kennzeichnen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Vormerkungen über alle Bergbauberechtigungen sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die Bergbaugebiete (Paragraph 153, Absatz eins,) und diejenigen Gebiete zu ersehen sind, auf die sich die Bergbauberechtigungen beziehen. In den Übersichtskarten sind die Bergbaugebiete, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht, besonders zu kennzeichnen.
  2. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
  3. (2)Absatz 2Die Vormerkungen und die Eintragungen in die Übersichtskartendas BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
  4. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Vormerkungen und Übersichtskarten automationsunterstützt zu führen (Bergbauinformationssystem - BergIS), Auszüge daraus automationsunterstützt herzustellen und die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufzubereiten.
  5. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  6. (4)Absatz 4Das BergbauinformationssystemBergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
    1. a)Litera aAngaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß § 153 Abs. 1 handelt - nach Grundstücken,Angaben zur Bergbauberechtigung: Art, Bezeichnung, Geltungsdauer sowie die Lage nach Gemeinde, Katastralgemeinde (Nummer und Name) und - soweit es sich um Bergbaugebiete gemäß Paragraph 153, Absatz eins, handelt - nach Grundstücken,
    2. b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über Bergbauberechtigungen,
    3. c)Litera cdie Übersichtskarten,
    4. d)Litera dAngaben zum Bergbauberechtigten: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    5. e)Litera eAngaben zum Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse,
    6. f)Litera fAngaben zum Fremdunternehmer, der nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt: bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz,
    7. g)Litera gAngaben zu den verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Dienstanschrift, Bestellung und Funktion,
    8. h)Litera hdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
    9. i)Litera idie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Betriebsstätten und über den Bergbaubevollmächtigten, den Fremdunternehmer und die verantwortlichen Personen,
    10. 1.Ziffer einsAngaben zu allen Bergbauberechtigungen:
      1. a)Litera aArt, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
      2. b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
    11. 2.Ziffer 2Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
      1. a)Litera aBei einem Freischurf:
        • StrichaufzählungKoordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
        • Strichaufzählungvom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
        • Strichaufzählunggegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
      2. b)Litera bBei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
        • StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
      3. c)Litera cBei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :,
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
        • Strichaufzählungvom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      4. d)Litera dBei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) undKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
        • Strichaufzählungvon der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
      5. e)Litera eBei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
        • StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) undKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
        • StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
    12. 3.Ziffer 3Angaben zu den Bergbauberechtigten:
      1. a)Litera aBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse
      2. b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
      3. c)Litera cGegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
    13. 4.Ziffer 4Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
      1. a)Litera aAngaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
      2. b)Litera bdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
      3. c)Litera cAngabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte undAngabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
      4. d)Litera dAngabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
    14. 5.Ziffer 5Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
      1. a)Litera aBei natürlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse;
      2. b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
    15. j)6.Litera jZiffer 6die Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur,;
    16. k)Litera kAngaben zu § 112 Abs. 4,Angaben zu Paragraph 112, Absatz 4,,
    17. l)Litera ldie Bergbaubetriebsart.
    18. 7.Ziffer 7Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
    19. 8.Ziffer 8Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind undAngaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
    20. 9.Ziffer 9Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
  7. (5)Absatz 5Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Abs. 4 lit. e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten ist jedem gestattet. Die Einsicht in die in Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten sowie die Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Auskunft erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Das berechtigte Interesse an der Einsicht oder Übermittlung der im Absatz 4, Litera e bis l angeführten Daten ist glaubhaft zu machen.
  8. (6)Absatz 6Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Abs. 5 Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.Vom Bergbauinformationssystem - BergIS können nach Maßgabe des Absatz 5, Auszüge verlangt werden. Die Auszüge können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
  9. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  10. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
  11. (86)Absatz 86Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und ArbeitFinanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die LandeshauptmännerLandeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  12. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptmänner sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
  13. (10)Absatz 10Auf die in Abs. 4 lit. a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 7 bis 9 ist § 26 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, nicht anzuwenden.Auf die in Absatz 4, Litera a bis d angeführten Daten sowie auf die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 7 bis 9 ist Paragraph 26, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, nicht anzuwenden.
  14. (7)Absatz 7Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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