Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Abs. 4 angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).Der Bundesminister für Finanzen hat ein elektronisches Register zu führen, in das die in Absatz 4, angeführten Angaben einzutragen sind (Bergbauinformationssystem – BergIS).
(2)Absatz 2Die Eintragungen in das BergIS haben keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung.
(3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute sind verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, genannten Daten aus ihrem Vollzugsbereich automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Das BergIS hat jedenfalls folgende Angaben zu umfassen:
1.Ziffer einsAngaben zu allen Bergbauberechtigungen:
a)Litera aArt, Geltungsdauer und gegebenenfalls Bezeichnung und
b)Litera bdie rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten
2.Ziffer 2Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes:
a)Litera aBei einem Freischurf:
–StrichaufzählungKoordinaten des Freischurfmittelpunktes (§ 10 Abs. 2),Koordinaten des Freischurfmittelpunktes (Paragraph 10, Absatz 2,),
–Strichaufzählungvom Freischurf betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen) und
–Strichaufzählunggegebenenfalls Angabe, in welchem Freischurfgebiet der Freischurf liegt;
b)Litera bBei einem Grubenmaß und einer Überschar, einem Gewinnungsfeld mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen sowie einem Speicherfeld:
–StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 27 Abs. 1 Z 7, § 35 Abs. 1 Z 5, § 75 Abs. 1 Z 3, § 91 Abs. 1 Z 5),Koordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5,),
–StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) im Zeitpunkt der Verleihung, die von der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffen sind;
c)Litera cBei einem Aufsuchungsgebiet gemäß § 69:Bei einem Aufsuchungsgebiet gemäß Paragraph 69 :,
–StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte des Aufsuchungsgebiets und
–Strichaufzählungvom Aufsuchungsgebiet betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
d)Litera dBei einem Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen:
–StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 75 Abs. 1 Z 3) undKoordinaten der Eckpunkte der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3,) und
–Strichaufzählungvon der Schnittfigur des Raumes, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht, betroffene Katastralgemeinden (Nummern und Namen);
e)Litera eBei Grundstücken und Grundstücksteilen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht:
–StrichaufzählungKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (§ 80 Abs. 2 Z 5) undKoordinaten der Eckpunkte der Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht (Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 5,) und
–StrichaufzählungKatastralgemeinden (Nummern und Namen) sowie Grundstücke und Grundstücksteile (Nummern) zum Zeitpunkt der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans;
b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer
c)Litera cGegebenenfalls Angaben zur Bergbaubevollmächtigten: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die Bergbaubevollmächtigte;
4.Ziffer 4Sofern ein Bergbaubetrieb besteht:
a)Litera aAngaben zu den bestellten verantwortlichen Personen: Name, Geburtsdatum, Wohnsitz und gegebenenfalls abweichende Zustelladresse, Funktion sowie die rechtsbegründenden, rechtsändernden und sonstigen rechtsgestaltenden Daten über die verantwortlichen Personen,
b)Litera bdie in § 108 angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,die in Paragraph 108, angeführten Angaben zum Bergbaubetrieb, zu selbständigen Betriebsabteilungen und zu Betriebsstätten,
c)Litera cAngabe der Betriebsstättenart (§ 1 Z 26) für jede Betriebsstätte undAngabe der Betriebsstättenart (Paragraph eins, Ziffer 26,) für jede Betriebsstätte und
d)Litera dAngabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (§ 112 Abs. 4) für jede Gewinnungsstätte;Angabe, ob ein Bergbau geringer Gefährlichkeit vorliegt (Paragraph 112, Absatz 4,) für jede Gewinnungsstätte;
5.Ziffer 5Gegebenenfalls Angaben zur Fremdunternehmerin, die nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführt:
b)Litera bBei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Name, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;
6.Ziffer 6Art, Beschaffenheit und Menge des mineralischen Rohstoffes innerhalb des von der Gewinnungsberechtigung erfassten Raumes oder die Ausdehnung der geologischen Struktur;
7.Ziffer 7Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach § 156 Abs. 5 bezieht;Angaben zu Bergbaugebieten, auf die sich der Geltungsbereich einer Verordnung nach Paragraph 156, Absatz 5, bezieht;
8.Ziffer 8Angaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind undAngaben zu Grundstücken und Grundstücksteilen, die nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und
9.Ziffer 9Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen.Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des Paragraph 209, Absatz eins, bestehen.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a und lit. b angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister für Finanzen hat die in Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und Litera b, angeführten Daten aufzubereiten und (mit Ausnahme von Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse natürlicher Personen) in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen die in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Absatz 4, Ziffer 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und diese in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Die Übermittlung von in das BergIS einzutragenden Daten durch das Bundesministerium für Finanzen an die Bezirksverwaltungsbehörden und an die Landeshauptleute ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Behörden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(7)Absatz 7Das Bundesministerium für Finanzen hat der Wirtschaftskammer Österreich die in das BergIS einzutragenden Daten zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der den Wirtschaftskammern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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