§ 149 MinroG

Mineralrohstoffgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2013 bis 31.12.9999

(1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit BerufungBeschwerde nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Landesgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die BerufungBeschwerde gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.

Stand vor dem 16.07.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 16.07.2013

(1) Gestattet der Grundeigentümer dem Bergbauberechtigten nicht, für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes zu benützen, so kann der Bergbauberechtigte bei der Behörde um zwangsweise Grundüberlassung ansuchen. Dies gilt auch dann, wenn dingliche Rechte der Benützung eines für den Bergbau notwendigen, dem Bergbauberechtigten gehörenden Grundstückes oder Grundstücksteiles entgegenstehen und der dinglich Berechtigte auch nicht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Geltendmachung dieser Rechte verzichtet. Reicht die Überlassung notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich Gebäude, geschlossene Hofräume oder Hausgärten befinden, zur Benützung nicht aus, um den Zweck der zwangsweisen Grundüberlassung zu erfüllen, kann der Bergbauberechtigte ansuchen, den Grundeigentümer zu verpflichten, ihm die Grundstücke ins Eigentum zu übertragen. Ein solches Ansuchen kann der Bergbauberechtigte auch stellen, wenn im Zeitpunkt der zwangsweisen Grundüberlassung damit zu rechnen ist, daß für den Bergbau notwendige Grundstücke oder Grundstücksteile auf Grund von Maßnahmen nach § 159 Abs. 1 eine Werterhöhung erfahren und sich der Grundeigentümer nicht verpflichtet, nach Beendigung der Benützung der Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Bergbauberechtigten diesem die eingetretene Werterhöhung in Geld auszugleichen.

(2) Für den Bergbau notwendig sind fremde Grundstücke oder Teile von solchen, wenn deren Benützung zur technisch und wirtschaftlich einwandfreien, sicheren Ausübung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten erforderlich ist und der Zweck, für den die Benützung nötig ist, nicht durch die Inanspruchnahme von eigenen oder fremden minder wertvollen Grundstücken oder Teilen von solchen erreicht werden kann oder wenn die Benützung der fremden Grundstücke oder Teile von solchen zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 178 bis 180 erforderlich ist. Dies gilt sinngemäß für den Fall des Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Die Einleitung des Verfahrens ist von der Behörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen und von diesem im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, daß der die zwangsweise Grundüberlassung verfügende Bescheid auch gegen jede Person wirksam wird, für die im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

(4) Über das Ansuchen entscheidet die Behörde. Vor Entscheidung hierüber sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders, wenn die vom Bergbauberechtigten zur Benützung für Bergbauzwecke benötigten Grundstücke oder Teile von solchen im Bereich von öffentlichen Straßen, Eisenbahnen, Zwecken der Luftfahrt oder Schiffahrt dienenden Anlagen, öffentlichen Gewässern, Regulierungsbauten, öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen, wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten, öffentlichen Energieversorgungsanlagen, Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung, militärischen Zwecken dienenden Anlagen oder in der Nähe der Bundesgrenze gelegen sind.

(5) Hat der Bergbauberechtigte die zwangsweise Grundüberlassung für die Dauer der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten begehrt und werden diese länger als drei Jahre ausgeübt werden, so ist er bei Verfügung der zwangsweisen Grundüberlassung auf Antrag des Grundeigentümers zu verpflichten, die ganz oder größtenteils benötigten Grundstücke in sein Eigentum zu übernehmen.

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs. 5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit BerufungBeschwerde nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Landesgericht begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§ 4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der § 22 Abs. 2 bis 4, die §§ 24 bis 26, 28 bis 31 und der § 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

(7) Auf Antrag des Bergbauberechtigten hat die Behörde die Ausführung des die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) erfordernden Vorhabens noch vor Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, von Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, aus bergwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz der Oberfläche notwendig ist und der Bergbauberechtigte die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt hat. Die BerufungBeschwerde gegen einen derartigen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Bergbaue auf grundeigene mineralische Rohstoffe, soweit es sich nicht um sicherheitstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Ereignissen (§ 97) bei Ausübung der Bergbautätigkeiten handelt.

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