§ 4 MinroG Bundeseigene mineralische Rohstoffe

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:

1.

Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;

2.

Kohlenwasserstoffe;

3.

uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.

(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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