§ 39 GSVG Sicherung der Beiträge

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruchesder Beschwerde (§ 412 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes§ 414 ASVG) gegeben.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.01.1979 bis 28.07.2022

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel des Einspruchesder Beschwerde (§ 412 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes§ 414 ASVG) gegeben.

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