Anl. 2 GWG

Gaswirtschaftsgesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2014 bis 31.12.9999

Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem 1 (PVS 1);

4.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG);

5.

die Süd-Ost-Leitung (SOL);

6.

die Penta West;

7.

die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).

Das PVS 1 umfasst jene Leitungsteile im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 15 der OMV Gas Connect Austria GmbH, die Verbindung mit dem slowakischen Netz herstellen oder die Erdgasleitungsanlagen in der Station Baumgarten miteinander verbinden, um eine zusammenhängende Entry/Exit-Zone im Marktgebiet zu gewährleisten, sofern sie nicht der TAG oder WAG zugeordnet sind.

Stand vor dem 28.08.2014

In Kraft vom 22.11.2011 bis 28.08.2014

Fernleitungsanlagen

1.

die Trans-Austria-Gasleitung (TAG);

2.

die West-Austria-Gasleitung (WAG);

3.

das Primärverteilungssystem 1 (PVS 1);

4.

die Hungaria-Austria-Leitung (HAG);

5.

die Süd-Ost-Leitung (SOL);

6.

die Penta West;

7.

die Kittsee-Petrzalka-Gasleitung (KIP).

Das PVS 1 umfasst jene Leitungsteile im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 15 der OMV Gas Connect Austria GmbH, die Verbindung mit dem slowakischen Netz herstellen oder die Erdgasleitungsanlagen in der Station Baumgarten miteinander verbinden, um eine zusammenhängende Entry/Exit-Zone im Marktgebiet zu gewährleisten, sofern sie nicht der TAG oder WAG zugeordnet sind.

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