§ 3 vbegg-alt (weggefallen)

Volksbegehrengesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 3 vbegg-alt (1weggefallen) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragenseit 01.01.2018 weggefallen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4.

die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);

2.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4.

der Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2017
§ 3 vbegg-alt (1weggefallen) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist beim Bundesminister für Inneres zu beantragenseit 01.01.2018 weggefallen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Erklärungen (Abs. 5 Z 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1.

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung;

2.

allenfalls eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3.

die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie von vier Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Antrags zu vertreten;

4.

die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.

die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(4) Bevollmächtigte und Stellvertreter der Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(5) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1.

die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen (Muster Anlage 2);

2.

die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

3.

allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz;

4.

der Nachweis darüber, daß der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/1998)

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