§ 28 TabakStG Bezug zu gewerblichen Zwecken

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Werden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3)wenn die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglichim Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(7) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die AnmeldungLetztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

(Anm.:gemäß Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) Werden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren desaus dem steuerrechtlich freien Verkehrs ausVerkehr eines anderen MitgliedstaatenMitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der BefördererSteuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen WarenSelbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehrder Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der BeförderungBescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 derneue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlichgenannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3)wenn die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglichim Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(7) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die AnmeldungLetztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

(Anm.:gemäß Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

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