§ 10 TabakStG Steuerschuldner

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 1 Z 4 der Inhaber des Betriebesdie Person, in demdie nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus demanzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht wurden oderangemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in demderen Auftrag die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendetZollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 9 Abs. 51 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

a)6.

die Person, die nachin den Zollvorschriften verpflichtet istFällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren anzumeldenbestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in deren Namendem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren angemeldet werden,zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.2021

(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 1 Z 4 der Inhaber des Betriebesdie Person, in demdie nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus demanzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht wurden oderangemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in demderen Auftrag die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendetZollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 9 Abs. 51 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

a)6.

die Person, die nachin den Zollvorschriften verpflichtet istFällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren anzumeldenbestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in deren Namendem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren angemeldet werden,zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

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