Art. 11 § 61 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
ARTIKEL XI

Banknoten

§ 61.ARTIKEL XI

Banknoten

(1) Die Bank hat das ausschließliche RechtOesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel undin Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
ARTIKEL XI

Banknoten

§ 61.ARTIKEL XI

Banknoten

(1) Die Bank hat das ausschließliche RechtOesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel undin Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.

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