Art. 11 § 61 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

ARTIKEL XI

Banknoten

(1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu Art. 11 § 61 NBG


Kommentar zum Art. 11 § 61 NBG von RationaleGruesse

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Ist es nun rechtens, die Annahme von 200 bzw. 500 Euro-Scheinen als Unternehmen zu verweigern? mehr lesen...

Art. 11 § 61 NBG | 1. Version | 673 Aufrufe | 24.01.17

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