§ 46 BImmoG Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit folgenden Ausnahmen:§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins, ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, anzuwenden, Paragraph 3, Absatz 4, ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleibt in Kraft;
  2. 2.Ziffer 2§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.Paragraph 62, Absatz 4, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  3. (1)Absatz einsFolgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit folgenden Ausnahmen:§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins, ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, anzuwenden, Paragraph 3, Absatz 4, ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleibt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.Paragraph 62, Absatz 4, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  4. (2)Absatz 2Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 30.12.2000 bis 20.08.2003
§ 46.Paragraph 46,

Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

  1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit folgenden Ausnahmen:§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins, ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, anzuwenden, Paragraph 3, Absatz 4, ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleibt in Kraft;
  2. 2.Ziffer 2§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.Paragraph 62, Absatz 4, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  3. (1)Absatz einsFolgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, mit folgenden Ausnahmen:§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;Paragraph 3, Absatz eins, ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß Paragraph 13, anzuwenden, Paragraph 3, Absatz 4, ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, Paragraph 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997, bleibt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.Paragraph 62, Absatz 4, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,.
  4. (2)Absatz 2Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

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