§ 74 AKG Pensionsregelung

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

Pensionsregelung

§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sindbleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

1.

verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und

2.

ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.

(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.

(3) Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte Leistungszusage nach Abs. 1 hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.08.1997 bis 30.06.2000

Pensionsregelung

§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sindbleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.

(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

1.

verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und

2.

ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.

(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.

(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.

(3) Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte Leistungszusage nach Abs. 1 hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer.

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