§ 34 AKG

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.

(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.

(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und

2.

die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.

(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren personenbezogene Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission zu erfolgen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.08.1998 bis 24.05.2018

(1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.

(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.

(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und

2.

die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.

(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren personenbezogene Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission zu erfolgen.

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