§ 33 ZustG (weggefallen)

Zustellgesetz

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Fassung gültig ab 02.01.9000

In Kraft vom 02.01.9000 bis 31.12.9999
(1) Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG§ 33 ZustG) erfolgen seit 01.01.9000 weggefallen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:

1.

Name bzw. Bezeichnung des Kunden,

2.

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,

3.

die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:

a)

bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),

b)

sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),

4.

eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

5.

gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,

6.

Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und

7.

Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.

Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.11.2019
(1) Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG§ 33 ZustG) erfolgen seit 01.01.9000 weggefallen. Sofern es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person handelt, kann an die Stelle der Anmeldung mit der Bürgerkarte auch die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) treten, die zu seinem Anschriftcode gespeichert und zum Nachweis der eindeutigen Identität geeignet sind. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:

1.

Name bzw. Bezeichnung des Kunden,

2.

bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,

3.

die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:

a)

bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG),

b)

sonst die Stammzahl (§ 6 E-GovG),

4.

eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

5.

gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 2 übermittelt werden können,

6.

Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und

7.

Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.

Wurde als weitere Leistung im Sinne des § 29 Abs. 3 vereinbart, dass die Verständigungen gemäß § 35 an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.

(2) Der Kunde hat Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

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