§ 56 VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wurde(1) Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Verwaltungsgerichtshof gemäß § 28 Abs. 1 Z 4§ 42a ) klaglos gestellt (§ 33)vorgeht, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Für jene FälleIm Fall eines Fristsetzungsantrages, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgtedem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Vierteldie Hälfte niedriger festzusetzen als der alleinsonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,

2.

die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder

3.

die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013

Wurde(1) Im Fall eines Fristsetzungsantrages, in dem der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner oder aller Beschwerdepunkte (Verwaltungsgerichtshof gemäß § 28 Abs. 1 Z 4§ 42a ) klaglos gestellt (§ 33)vorgeht, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn er obsiegende Partei im SinneFall des § 47 Abs. 2 Z 1 wäre. Für jene FälleIm Fall eines Fristsetzungsantrages, in denen die Klaglosstellung hinsichtlich aller Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgtedem das Verfahren wegen Nachholung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses eingestellt wurde, ist jedoch der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um ein Vierteldie Hälfte niedriger festzusetzen als der alleinsonst auf Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschalbetrag.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

das Verwaltungsgericht Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich gemacht haben, und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben hat,

2.

die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen war oder

3.

die dem Fristsetzungsantrag zugrunde liegende Rechtssache mutwillig betrieben wird.

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