§ 119 UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes§ 119 UG seit 30.06.2023 weggefallen. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 45.

(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:

1.

Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;

2.

Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.

(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:

1.

die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

2.

die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.

(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.

(5) Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.

(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:

1.

akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1, der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HG sowie der in Österreich gemäß §§ 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;

2.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie

3.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.

(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.

(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.

(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.06.2023
(1) Der Wissenschaftsrat ist eine Einrichtung des Bundes§ 119 UG seit 30.06.2023 weggefallen. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister gemäß § 45.

(2) Die Aufgaben des Wissenschaftsrats sind:

1.

Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst;

2.

Beobachtung und Analyse des österreichischen Universitäts- und Wissenschaftssystems unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu dessen Weiterentwicklung.

(3) Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Wissenschaftsrats sind zu veröffentlichen, wobei personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) nur veröffentlicht werden dürfen, wenn:

1.

die betroffenen Personen eingewilligt haben oder

2.

die betroffenen Personen eine öffentliche Funktion ausüben.

(4) Der Wissenschaftsrat hat dem Nationalrat ab 2004 zumindest alle drei Jahre im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Dieser Bericht hat auch Empfehlungen über die Grundausrichtung der Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten unter Bedachtnahme auf die Standortentwicklung zu enthalten.

(5) Der Wissenschaftsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden. Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.

(6) Von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat ausgeschlossen sind:

1.

akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1, der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 HG sowie der in Österreich gemäß §§ 23 und 24 HS-QSG akkreditierten Fachhochschul-Einrichtungen, Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten;

2.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministerien sowie

3.

Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009)

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Wissenschaftsrats ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

(9) Die Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode,

2.

durch Verzicht,

3.

durch Abberufung,

4.

durch Tod.

(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister beruft die konstituierende Sitzung des Wissenschaftsrats ein. Die oder der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Wissenschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Bundesregierung kann ein Mitglied des Wissenschaftsrats auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Wissenschaftsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.

(12) Der Wissenschaftsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig.

(13) Der Wissenschaftsrat ist berechtigt, in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einzuladen und Arbeitsgruppen einzurichten.

(14) Die Mitglieder des Wissenschaftsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister festzusetzen ist.

(15) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Wissenschaftsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche räumliche, technische und personelle Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

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