§ 82 UG Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Im DoktoratsstudiumIn künstlerischen Studien ist eine Dissertationkünstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.

(2) Die künstlerische Dissertation abzufassenDiplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationenkünstlerischen Diplom- und künstlerischen DissertationenMasterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen DissertationDiplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(23) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2017

(1) Im DoktoratsstudiumIn künstlerischen Studien ist eine Dissertationkünstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.

(2) Die künstlerische Dissertation abzufassenDiplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationenkünstlerischen Diplom- und künstlerischen DissertationenMasterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen DissertationDiplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(23) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.

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