§ 48 UG Verschwiegenheitspflicht

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.08.2025
§ 48.Paragraph 48,

Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.08.2025
§ 48.Paragraph 48,

Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Artikel 20, Absatz 3, B-VG).

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