§ 48 UG Zugang zu Informationen und proaktive Veröffentlichungspflicht

UG - Universitätsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Art. 22a B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 3 geheim zu halten sind.Die Universitäten unterliegen der Informationspflicht nach Artikel 22 a, B-VG und haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 3, geheim zu halten sind.
  2. (2)Absatz 2Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (§ 7 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024).Der Zugang zu Informationen ist darüber hinaus auf Antrag zu gewähren. Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Informationen möglichst präzise zu bezeichnen (Paragraph 7, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,).
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.Die Mitglieder von gemäß diesem Bundesgesetz sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichteten Kollegialorganen sowie andere Universitätsorgane sind zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den Gründen des Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Insbesondere sind Informationen geheim zu halten, die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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