§ 6 UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
    1. 1.Ziffer einsUniversität Wien;
    2. 2.Ziffer 2Universität Graz;
    3. 3.Ziffer 3Universität Innsbruck;
    4. 4.Ziffer 4Medizinische Universität Wien;
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Universität Graz;
    6. 6.Ziffer 6Medizinische Universität Innsbruck;
    7. 7.Ziffer 7Universität Salzburg;
    8. 8.Ziffer 8Technische Universität Wien;
    9. 9.Ziffer 9Technische Universität Graz;
    10. 10.Ziffer 10Montanuniversität Leoben;
    11. 11.Ziffer 11Universität für Bodenkultur Wien;
    12. 12.Ziffer 12Veterinärmedizinische Universität Wien;
    13. 13.Ziffer 13Wirtschaftsuniversität Wien;
    14. 14.Ziffer 14Universität Linz;
    15. 15.Ziffer 15Universität Klagenfurt;
    16. 16.Ziffer 16Universität für angewandte Kunst Wien;
    17. 17.Ziffer 17Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
    18. 18.Ziffer 18Universität Mozarteum Salzburg;
    19. 19.Ziffer 19Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
    20. 20.Ziffer 20Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
    21. 21.Ziffer 21Akademie der bildenden Künste Wien;
    22. 22.Ziffer 22Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems).
  2. (2)Absatz 2Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
  3. (3)Absatz 3Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Absatz eins, sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
  5. (5)Absatz 5Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
    2. 2.Ziffer 2den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
    3. 3.Ziffer 3einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
    4. 4.Ziffer 4für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
    5. 5.Ziffer 5einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
    6. 6.Ziffer 6einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
  6. (6)Absatz 6Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Absatz 4, einschließlich der Beilagen gemäß Absatz 5, vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (Paragraphen eins bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
    1. 1.Ziffer einsUniversität Wien;
    2. 2.Ziffer 2Universität Graz;
    3. 3.Ziffer 3Universität Innsbruck;
    4. 4.Ziffer 4Medizinische Universität Wien;
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Universität Graz;
    6. 6.Ziffer 6Medizinische Universität Innsbruck;
    7. 7.Ziffer 7Universität Salzburg;
    8. 8.Ziffer 8Technische Universität Wien;
    9. 9.Ziffer 9Technische Universität Graz;
    10. 10.Ziffer 10Montanuniversität Leoben;
    11. 11.Ziffer 11Universität für Bodenkultur Wien;
    12. 12.Ziffer 12Veterinärmedizinische Universität Wien;
    13. 13.Ziffer 13Wirtschaftsuniversität Wien;
    14. 14.Ziffer 14Universität Linz;
    15. 15.Ziffer 15Universität Klagenfurt;
    16. 16.Ziffer 16Universität für angewandte Kunst Wien;
    17. 17.Ziffer 17Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
    18. 18.Ziffer 18Universität Mozarteum Salzburg;
    19. 19.Ziffer 19Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
    20. 20.Ziffer 20Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
    21. 21.Ziffer 21Akademie der bildenden Künste Wien;
    22. 22.Ziffer 22Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems).
  2. (2)Absatz 2Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
  3. (3)Absatz 3Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
  4. (4)Absatz 4Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Absatz eins, sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
  5. (5)Absatz 5Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseinen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
    2. 2.Ziffer 2den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
    3. 3.Ziffer 3einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
    4. 4.Ziffer 4für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
    5. 5.Ziffer 5einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
    6. 6.Ziffer 6einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
  6. (6)Absatz 6Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Absatz 4, einschließlich der Beilagen gemäß Absatz 5, vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (Paragraphen eins bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Medizinische Universität Wien;

5.

Medizinische Universität Graz;

6.

Medizinische Universität Innsbruck;

7.

Universität Salzburg;

8.

Technische Universität Wien;

9.

Technische Universität Graz;

10.

Montanuniversität Leoben;

11.

Universität für Bodenkultur Wien;

12.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

13.

Wirtschaftsuniversität Wien;

14.

Universität Linz;

15.

Universität Klagenfurt;

16.

Universität für angewandte Kunst Wien;

17.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

18.

Universität Mozarteum Salzburg;

19.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

20.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

21.

Akademie der bildenden Künste Wien;

22.

Universität für Weiterbildung Krems.

(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.

(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.

(5) Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:

1.

einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;

2.

den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;

3.

einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;

4.

für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;

5.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie

6.

einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.

(6) Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Abs. 4 einschließlich der Beilagen gemäß Abs. 5 vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (§§ 1 bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.

(7) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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