§ 66 StbG Vollziehung

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a)

des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung;

b)

des § 7a Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

c)

der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 3 8 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

e)

des § 58c Abs. 4 9 der Bundesminister für Finanzen;

f)

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres;

2.

soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.04.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

soweit sie dem Bund zukommt, hinsichtlich

a)

des § 10 Abs. 6 die Bundesregierung;

b)

des § 7a Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 27 Abs. 2 letzter Satz, § 28 Abs. 4 letzter Satz, § 29 Abs. 2 letzter Satz sowie § 53 Z 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

c)

der §§ 39a Abs. 5, 41 Abs. 2, 53 Z 4, 56b Abs. 1 zweiter Satz sowie § 58c Abs. 3 8 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013)

e)

des § 58c Abs. 4 9 der Bundesminister für Finanzen;

f)

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres;

2.

soweit die Vollziehung dem Land zukommt, die Landesregierung.

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