§ 53 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

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1.

vom Amt der Landesregierung:

jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;

2.

vom Gericht:

a)

die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;

b)

die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;

c)

die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und

d)

der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;

3.

vom Bundesministerium für Justiz:

a)

die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und

b)

die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;

4.

von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:

jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;

5.

von der Gemeinde (Gemeindeverband):

a)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

c)

die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;

d)

die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und

e)

das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;

f)

ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 ABGB.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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