§ 52 StbG

StbG - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken

a)

Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;

b)

die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;

c)

die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;

d)

die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;

e)

die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und

f)

das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.

(2) und (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2013).

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 StbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 StbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 52 StbG


Entscheidungen zu § 52 StbG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 StbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 StbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 StbG
§ 53 StbG