§ 35 StAG Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen Behörden

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde befaßt sind.Paragraph 35, (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde befaßt sind.

  1. (1)Absatz einsDas Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.
  4. (4)Absatz 4Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (§ 412 StPO) des Verfahrens.Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (Paragraph 412, StPO) des Verfahrens.
  5. (4)Absatz 4Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.
  6. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des § 48 a StPO§ 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des Paragraph 48195, a StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2007
BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde befaßt sind.Paragraph 35, (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer staatsanwaltschaftlichen Behörde befaßt sind.

  1. (1)Absatz einsDas Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.Das Recht auf Einsicht in Tagebücher steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur Staatsanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen Umfang jenen Behörden zu, die mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen Staatsanwalt oder mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, gegen den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer Staatsanwaltschaft befaßt sind.
  2. (2)Absatz 2Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher zusteht, bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung der Anzeige oder sonstiger Beendigung des Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.
  4. (4)Absatz 4Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (§ 412 StPO) des Verfahrens.Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und Berichte über sicherheitsbehördliche und andere Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Abbrechung (Paragraph 412, StPO) des Verfahrens.
  5. (4)Absatz 4Die Einsicht in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakt und diesem angeschlossene Berichte über kriminalpolizeiliche und andere Ermittlungen und Beweisaufnahmen richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO.
  6. (5)Absatz 5Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des § 48 a StPO§ 195 StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.Die vorstehenden Bestimmungen stehen der Erteilung von Auskünften aus Tagebüchernden Verständigungspflichten nach Art und Umfang des Paragraph 48195, a StPO nicht entgegen, sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der Auskunft besteht.

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