§ 128 NRWO Vollziehung

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 78, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 08.07.2011 bis 19.07.2022

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 und 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 20a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, und mit der Vollziehung des § 125 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 20a Abs. 4, 39 Abs. 1, 52 Abs. 78, 76 Abs. 3 und 87 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 39 Abs. 8 und 52 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 60 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

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