§ 85 NRWO Niederschrift

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);

e)

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

f)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;

h)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);

i)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

j)

die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

k)

die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die gemäß § 84 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle

i)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert weitergeleitet wurden;

j)

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;

k)

die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(6) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(7) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.

(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    5. e)Litera edie Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    6. f)Litera fdie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    7. g)Litera gdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
    8. h)Litera hdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 71,);
    9. i)Litera isonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    10. j)Litera jdie Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    11. k)Litera kgegebenenfalls die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;die den Wählern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Absatz 2, abgenommenen Wahlkarten;
    4. d)Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hdie gemäß § 84 Abs. 7 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 84, Absatz 7, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
    9. i)Litera igegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 4 zweiter Satz);gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz);
    10. j)Litera jgegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 39, Absatz 8 ;,
    11. k)Litera kgegebenenfalls die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten;gegebenenfalls die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten;
    12. l)Litera lgegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 6.gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 40, Absatz 6,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz 3,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
  6. (6)Absatz 6Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  8. (8)Absatz 8Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
  9. (9)Absatz 9Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2023
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);

e)

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

f)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;

h)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);

i)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

j)

die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

k)

die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die gemäß § 84 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle

i)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert weitergeleitet wurden;

j)

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;

k)

die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(6) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(7) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.

(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 20a Abs. 3);die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (Paragraph 20 a, Absatz 3,);
    5. e)Litera edie Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    6. f)Litera fdie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    7. g)Litera gdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
    8. h)Litera hdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 71);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 71,);
    9. i)Litera isonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
    10. j)Litera jdie Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    11. k)Litera kgegebenenfalls die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;die den Wählern gemäß Paragraph 70, Absatz eins, oder Absatz 2, abgenommenen Wahlkarten;
    4. d)Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hdie gemäß § 84 Abs. 7 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 84, Absatz 7, ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
    9. i)Litera igegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 4 zweiter Satz);gegebenenfalls die beige-farbenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 4, zweiter Satz);
    10. j)Litera jgegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs. 8;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 39, Absatz 6 und Absatz 7, sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß Paragraph 39, Absatz 8 ;,
    11. k)Litera kgegebenenfalls die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 40 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten;gegebenenfalls die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 40, Absatz 5, entgegengenommenen Wahlkarten;
    12. l)Litera lgegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 40 Abs. 6.gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 40, Absatz 6,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 20a Abs. 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 20 a, Absatz 3,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.
  6. (6)Absatz 6Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  7. (7)Absatz 7Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  8. (8)Absatz 8Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.
  9. (9)Absatz 9Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.Die gemäß Paragraph 70, Absatz 3, entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten