§ 33 NRWO Behandlung der nach dem WEviG erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden FassungWEviG (§§ 4 §§ 6 bis 810) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023

Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden FassungWEviG (§§ 4 §§ 6 bis 810) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.

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