Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3)Absatz 3Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.
(4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
(5)Absatz 5Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.
(6)Absatz 6Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
(7)Absatz 7Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 sowie die Hilfskräfte gemäß § 7 Abs. 2 sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Wahlleiter, ihre Stellvertreter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, sowie die Hilfskräfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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