§ 89c NO Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften

§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.11.1993 bis 30.06.2008

l) Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer

gesetzlicher Vorschriften

§ 89c. Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

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