§ 89c NO Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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