§ 11 VbA Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. 3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
    4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. (3)Absatz 3,Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Absatz eins, entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 42 Abs. 6 ASchG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 42, Absatz 6, ASchG hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. 3.Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß § 2;die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
    4. 4.Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 3;die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 4, 5 oder 6.gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
  2. (2)Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. (3)Absatz 3,Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Abs. 1 entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.Liegt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine beabsichtigte Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 vor, hat eine dem Absatz eins, entsprechende Meldung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer/innen gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.

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