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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmenAEV Industrieminerale seit 23.05.2019 weggefallen.
3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4.Ziffer 4 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.Ziffer 5 Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:
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2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmenAEV Industrieminerale seit 23.05.2019 weggefallen.
3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.
4.Ziffer 4 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.
5.Ziffer 5 Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:
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