Anl. 4 AEV Industrieminerale (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
1Anl.Ziffer eins Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8 und 10 bis 21 der Anlagen A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmenAEV Industrieminerale seit 23.05.2019 weggefallen.

3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.Ziffer 4 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.Ziffer 5 Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

Glasfaserfiltration

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.11.1998 bis 23.05.2019
1Anl.Ziffer eins Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8 und 10 bis 21 der Anlagen A bis C sind an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als Zweistundenmischprobe oder qualifizierte Stichprobe für das entleerte Abwasservolumen.

2.Ziffer 2 Die Parameter Nr. 1, 3, 4 und 9 der Anlagen A bis C sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmenAEV Industrieminerale seit 23.05.2019 weggefallen.

3.Ziffer 3 Ein gemäß § 4 Abs. 3 AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.Ein gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV zusätzlich vorgeschriebener Abwasserparameter ist an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Zweistundenmischprobe oder qualifizierten Stichprobe zu bestimmen.

4.Ziffer 4 Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 10 bis 14 und 18 bis 21 der Anlagen A bis C beziehen sich auf Gesamtgehalte.

5.Ziffer 5 Dem Emissisonswert des Parameters Nr. 3 der Anlagen A bis C liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde:

Nr.

Parameter

Analysenmethode

3

Abfiltrierbare Stoffe

ÖNORM EN 872, Mai 1996

Glasfaserfiltration

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