§ 1 AEV Massentierhaltung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Massentierhaltung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsMassentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe vollständig
      1. a)Litera aim Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder
      2. b)Litera bauf sonstige zulässige Weise (AWG, BGBl. Nr. 325/1990)auf sonstige zulässige Weise (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,)
      zu verwerten.
    2. 2.Ziffer 2Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist).
    3. 3.Ziffer 3Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsFüttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;
    3. 3.Ziffer 3Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsweitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Aufbereitungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten (insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der Gewässer;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser- oder Abluftdesodorierungstechniken;
    5. 5.Ziffer 5gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);
    9. 9.Ziffer 9bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Z 8) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Ziffer 8,) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsMassentierhaltung: Form der konzentrierten Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, bei welcher es nicht möglich ist, die in den anfallenden Abfällen sowie im anfallenden Abwasser enthaltenen Pflanzennährstoffe (insbesondere Stickstoff, Phosphor und Kalium) und organischen Stoffe vollständig
      1. a)Litera aim Pflanzenbau auf nachweislich zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen oder
      2. b)Litera bauf sonstige zulässige Weise (AWG, BGBl. Nr. 325/1990)auf sonstige zulässige Weise (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,)
      zu verwerten.
    2. 2.Ziffer 2Gülle: Pumpbares Gemisch aus tierischen Ausscheidungen, Einstreu, Futtermittelresten und Wasser (Flüssigmist).
    3. 3.Ziffer 3Jauche: Feststoffarme Flüssigfraktion der Gülle mit überwiegendem Anteil an tierischem Harn.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Gülle oder Jauche dürfen nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsFüttern, Tränken und Reinigen von Tieren in der Massentierhaltung;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen von Gebäuden, Anlagen oder Einrichtungen der Massentierhaltung;
    3. 3.Ziffer 3Behandeln von festen oder flüssigen tierischen Ausscheidungen, Futtermittel- und Einstreuresten usw. aus der Massentierhaltung mit physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Verfahren einschließlich des Reinigens der hiezu erforderlichen Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.Reinigen von Abluft und/oder wäßrigen Kondensaten aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 5.1 AAEV),Abwasser aus Schlachtung und Fleischverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Fischintensivhaltung (§ 4 Abs. 2 Z 10.4 AAEV),Abwasser aus der Fischintensivhaltung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 4, AAEV),
    6. 6.Ziffer 6häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  6. (6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsweitestgehende Abtrennung der tierischen Ausscheidungen, der Futtermittel- und Einstreureste sowie der sonstigen organischen Rückstände aus der Massentierhaltung vom Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser und Rückführung in die landwirtschaftliche Produktion, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen, physikalisch-chemischen oder biologischen Aufbereitungsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen, Medikamenten (insbesondere Antibiotika, Zytostatika und ähnliche) und Wachstumsstoffen usw. mit negativen ökotoxikologischen Auswirkungen auf die Biozönosen der Abwasserreinigungsanlagen oder der Gewässer;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeitsstoffe;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Maßnahmen zur Inaktivierung der Erreger von Tierkrankheiten oder -seuchen bei seuchenhygienischem Erfordernis nach einem von einer Fachperson oder Fachanstalt für Hygiene erarbeiteten und überwachten Entseuchungsplan; bei Erfordernis des Einsatzes von Inaktivierungsmaßnahmen bevorzugte Anwendung thermischer oder sonstiger physikalischer Abwasserdesinfektionsverfahren; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von chemischen Desinfektionsverfahren, bei welchen halogenhaltige oder halogenabspaltende Desinfektionsmittel eingesetzt werden;
    4. 4.Ziffer 4Verzicht auf den Einsatz von Abwasserdesodorierungstechniken, bei denen halogenabspaltende oder halogenhaltige Chemikalien eingesetzt werden; bevorzugter Einsatz biologischer Abwasser- oder Abluftdesodorierungstechniken;
    5. 5.Ziffer 5gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungsmitteln; Verzicht auf den Einsatz von Reinigungsmitteln, die halogenhaltige oder halogenabspaltende Substanzen enthalten; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreiniger);
    7. 7.Ziffer 7Einsatz von Pufferbecken zwecks Mengen- und Konzentrationsausgleich sowohl bei Direkt- wie auch bei Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8bei Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren einschließlich bevorzugt biologischer Abwasserdesodorierungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Strippung, Belüftung);
    9. 9.Ziffer 9bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Z 8) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Abwassereinleitung in ein Fließgewässer Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Ziffer 8,) und Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie mit Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von bei der Abwasserreinigung anfallenden Schlämmen oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

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