Anl. 9 AEV Eisen – Metallindustrie (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsIn die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Ziffer 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  4. 4.Ziffer 4Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Ziffer 3, vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  5. 5.Ziffer 5Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionsbegrenzungen des Parameters Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
  6. 6.Ziffer 6Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Parameter

Analysenmethode

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01

Kohlenwasserstoff-Index

ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01

Anl. 9 AEV Eisen – Metallindustrie seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 19.08.2014 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsIn die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Ziffer 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  4. 4.Ziffer 4Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Ziffer 3, vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
  5. 5.Ziffer 5Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionsbegrenzungen des Parameters Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
  6. 6.Ziffer 6Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Parameter

Analysenmethode

Phosphor-Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01

Kohlenwasserstoff-Index

ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01

Anl. 9 AEV Eisen – Metallindustrie seit 23.05.2019 weggefallen.

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