§ 5 STZ-VO Ausstattung und Mittel

Sicherheitstechnische Zentren

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. 1.Ziffer einsGeräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. 2.Ziffer 2Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. 4.Ziffer 4Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. 1.Ziffer einsGeräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. 2.Ziffer 2Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. 4.Ziffer 4Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten