§ 5 STZ-VO Ausstattung und Mittel

STZ-VO - Sicherheitstechnische Zentren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die Arbeitnehmerschutzvorschriften, über die für die Tätigkeit des Zentrums maßgeblichen Normen sowie die erforderliche einschlägige periodische und nichtperiodische Fachliteratur verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Das sicherheitstechnische Zentrum muß über die notwendigen Geräte zur Durchführung von Messungen auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verfügen. Zur Mindestausstattung gehören:
    1. 1.Ziffer einsGeräte oder kombiniertes Gerät zur Messung der Beleuchtungsstärke und der Leuchtdichte,
    2. 2.Ziffer 2Geräte oder kombiniertes Gerät, geeignet für die Messung der Behaglichkeitsbedingungen von Luftfeuchte, Lufttemperatur und Luftgeschwindigkeit,
    3. 3.Ziffer 3Schallpegelmesser mit Prüfschallquelle, geeignet für die Messung des A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegels,
    4. 4.Ziffer 4Prüfröhrchenpumpe mit Prüfröhrchenöffner für Prüfröhrchen zur Kurzzeitmessung.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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