Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Betreuung
(1)Absatz eins,Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (§ 80 ASchG und AMZ-VO, BGBl. Nr. 441/1996, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.Wenn ein Zentrum sowohl als sicherheitstechnisches als auch als arbeitsmedizinisches Zentrum tätig wird, muß es hinsichtlich der Präventivfachkräfte, des Fach- und des Hilfspersonals sowohl die Voraussetzungen für sicherheitstechnische Zentren (Paragraph 75, ASchG sowie 1. Abschnitt dieser Verordnung) als auch die Voraussetzungen für arbeitsmedizinische Zentren (Paragraph 80, ASchG und AMZ-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) erfüllen.
(2)Absatz 2,Es müssen eine leitende Sicherheitsfachkraft und ein leitender Arbeitsmediziner bestellt werden, die in fachlicher Hinsicht voneinander unabhängig sind. Die Unabhängigkeit bei der Ausübung der Fachkunde muß auch im Fall einer gemeinsamen administrativen Leitung für beide Bereiche gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Das Zentrum muß über die in § 5 Abs. 1 und 2 AMZ-VO und § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.Das Zentrum muß über die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 AMZ-VO und Paragraph 5, Absatz eins und 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Ausstattung und die vorgeschriebenen Mittel verfügen.
(4)Absatz 4,Als Mindestausstattung muß das Zentrum über folgende Räumlichkeiten verfügen:
1.Ziffer einsDen im Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
2.Ziffer 2Sofern nicht jeder Präventivfachkraft ein eigener Arbeitsraum zur Verfügung steht, muß ein geeignetes Besprechungszimmer vorhanden sein.
3.Ziffer 3Das Zentrum muß weiters über die in § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 AMZ VO und § 4 Abs. 4 dieser Verordnung genannten Räume und Einrichtungen verfügen.Das Zentrum muß weiters über die in Paragraph 4, Absatz 2, 3, 5 und 6 AMZ VO und Paragraph 4, Absatz 4, dieser Verordnung genannten Räume und Einrichtungen verfügen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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