§ 3 KJBG-VO Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verboten sind die in Z 1 bis 74 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins bis 74 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
      1. a)Litera akrebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
      2. b)Litera bsensibilisierende Arbeitsstoffe,
      3. c)Litera csehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
      4. a.Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      5. b.Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      6. c.Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      7. d.Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      8. e.Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      9. f.Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      10. g.Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      11. h.Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
      12. i.Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
      13. j.Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
      14. d)k.Litera dkgesundheitsschädlicheAkute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1) ArbeitsstoffeKategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      15. e)Litera eätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
      16. f)Litera fchronisch schädigende Arbeitsstoffe,
      17. g)Litera gBlei, seine Legierungen oder Verbindungen,
      18. h)Litera hAsbest;
      19. l.Litera lArbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
    6. 6.Ziffer 6Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
    7. 74.Ziffer 74Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2015)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,)
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 63 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 63 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
    1. 1.Ziffer einsBlei, seinen Legierungen und Verbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Benzol,
    3. 3.Ziffer 3Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
    4. 4.Ziffer 4Tetrachlorkohlenstoff,
    5. 5.Ziffer 5Tetrachlorethan oder
    6. 6.Ziffer 6Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
    in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, notwendig wären.
  4. (4)Absatz 4,Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,.
  5. (3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.
  6. (4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Verwendung von
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d.Litera dStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    1. 2.Ziffer 2Arbeiten unter Verwendung von
      1. a.Litera aentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
      2. b.Litera boxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      3. c.Litera centzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d.Litera dentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      5. e.Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f.Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g.Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h.Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i.Litera ioxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      10. j.Litera joxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
      11. k.Litera korganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz eins,Verboten sind die in Z 1 bis 74 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins bis 74 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Einwirkung folgender, gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe :
      1. a)Litera akrebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
      2. b)Litera bsensibilisierende Arbeitsstoffe,
      3. c)Litera csehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
      4. a.Litera aAkute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
      5. b.Litera bÄtz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
      6. c.Litera cSchwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
      7. d.Litera dSensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
      8. e.Litera eKeimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
      9. f.Litera fKarzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
      10. g.Litera gReproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
      11. h.Litera hSpezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 1 und 2,
      12. i.Litera iSpezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 1 und 2,
      13. j.Litera jAspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10),
      14. d)k.Litera dkgesundheitsschädlicheAkute Toxizität (mindergiftigeGefahrenklasse 3.1) ArbeitsstoffeKategorie 4, Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
      15. e)Litera eätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
      16. f)Litera fchronisch schädigende Arbeitsstoffe,
      17. g)Litera gBlei, seine Legierungen oder Verbindungen,
      18. h)Litera hAsbest;
      19. l.Litera lArbeitsstoffe, die fibrogene oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
    4. 4.Ziffer 4Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;
    5. 5.Ziffer 5Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
    6. 6.Ziffer 6Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
    7. 74.Ziffer 74Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
    (Anm.: Z 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 185/2015)Anmerkung, Ziffer 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2015,)
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 63 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 63 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
  3. (3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
    1. 1.Ziffer einsBlei, seinen Legierungen und Verbindungen,
    2. 2.Ziffer 2Benzol,
    3. 3.Ziffer 3Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
    4. 4.Ziffer 4Tetrachlorkohlenstoff,
    5. 5.Ziffer 5Tetrachlorethan oder
    6. 6.Ziffer 6Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
    in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, notwendig wären.
  4. (4)Absatz 4,Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    2. 2.Ziffer 2Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
    3. 3.Ziffer 3Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,.
  5. (3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 2 ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009.Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ASchG. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß Paragraphen 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,.
  6. (4)Absatz 4,Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 40 Abs. 3 ASchG:Verboten sind Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, ASchG:
    1. 1.Ziffer einsArbeiten unter Verwendung von
      1. a.Litera aentzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),
      2. b.Litera bentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1,
      3. c.Litera centzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,
      4. d.Litera dStoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
    1. 2.Ziffer 2Arbeiten unter Verwendung von
      1. a.Litera aentzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 2,
      2. b.Litera boxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),
      3. c.Litera centzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),
      4. d.Litera dentzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,
      5. e.Litera eselbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,
      6. f.Litera fpyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),
      7. g.Litera gpyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),
      8. h.Litera hselbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),
      9. i.Litera ioxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),
      10. j.Litera joxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14),
      11. k.Litera korganischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B,
    wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht.

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