§ 2 AEV Medizinischer Bereich

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).

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