Anl. 3 AEV Medizinischer Bereich (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen3 AEV Medizinischer Bereich seit 23.05.2019 weggefallen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 28.05.2004 bis 23.05.2019
Die Parameter NrAnl. 2, 5 bis 9 und 12 bis 21 der Anhänge A und B sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen3 AEV Medizinischer Bereich seit 23.05.2019 weggefallen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 10, 11 und 22 der Anhänge A und B sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 9 und 13 bis 22 der Anhänge A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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