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Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Stunden(ab)wassermenge (in Kubikmeter pro Stunde) mit der Emissionsbegrenzung.