§ 3 AEV Deponiesickerwasser

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2004 bis 31.12.9999

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

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