Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
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