§ 1 FMA-GebV Allgemeine Bestimmungen

FMA-Gebührenverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil Anmerkung, als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden.Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß Paragraph 23, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist Paragraph 4, anzuwenden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.07.2004 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil (Anm.: als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil Anmerkung, als Anlage 1 dokumentiert) festgesetzten Gebühren zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß § 23 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist § 4 anzuwenden.Im Verfahren über die Erteilung von Auskunftsbescheiden gemäß Paragraph 23, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2017,, sind an Stelle von Gebühren gemäß dem 2. Teil Verwaltungskostenbeiträge gemäß dem 3. Teil zu entrichten. Auf die Entrichtung der Verwaltungskostenbeiträge ist Paragraph 4, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten